Waffenrecht
Waffenrecht vom 01.
April 2003
Seit dem 1. 4. 2003 ist das neue Waffenrecht in Kraft
getreten. Die erforderliche Allgemeine Verordnung
zum Waffengesetz und die Verwaltungsvorschriften
werden erst in einigen Monaten erlassen. Zum Vollzug
des Gesetzes hat das Bundesinnenministerium Hinweise
erlassen, die von den zuständigen Ländern
umgesetzt und an die Behörden weitergegeben
werden müssen.
Es ist zu befürchten, dass es in den ersten
Wochen und Monaten zu erheblichen Problemen bei
der Erteilung von Erlaubnissen zum Waffenerwerb
kommen wird.
Es gibt zur Zeit
noch keinen anerkannten Schießsportverband
und keine genehmigte Schießsportordnung.
Was ist wichtig für
den Verein
1. Ausscheidende
Mitglieder (§ 15 Abs. 5)
Aus dem Verein ausscheidende
Mitglieder, die Inhaber einer WBK sind, müssen
der zuständigen Behörde (je nach Bundesland
Polizei, Ordnungsbehörde, Landratsamt) gemeldet
werden.
Also: Mitglieder
befragen, ob sie eine WBK besitzen.
2. Versicherung (§
27 Abs. 1)
Vereine, die eine
Schießstätte betreiben, müssen eine
Haftpflichtversicherung bis 1 Million € pauschal
und eine Unfallversicherung bis 100.000 € bei
Invalidität und 10.000 € bei Tod nachweisen.
Soweit nicht die
Globalversicherung der Verbände bzw. der Sportbünde
dieses Risiko abdeckt, ist hier Vorsorge zu treffen.
3. Schießen
durch Kinder und Jugendliche (§ 27)
Unter 12 Jahren darf
nicht geschossen werden, wenn keine Ausnahmegenehmigung
vorliegt. Diese Altersgrenze gilt nicht für
die Armbrust !
Von 12 – 14 Jahren darf nur mit Druckluft-,
Federdruck- und CO2-Waffen geschossen werden, wenn
eine zur Kinder- und Jugendarbeit geeignete Person
das Schießen beaufsichtigt.
Geeignet ist nach den Ausbildungsrichtlinien des
Deutschen Schützenbundes grundsätzlich
eine Person, die mindestens drei Jahre praktische
Tätigkeit in der Kinder- und Jugendarbeit nachweisen
kann oder eine der Lizenzen des DSB erworben hat.
Die Voraussetzungen sind – bei Nachfrage der
Behörde – glaubhaft zu machen, d.h. ein
schriftlicher Nachweis ist zunächst noch nicht
erforderlich.
Von 14 – 16
Jahren gilt dies auch für das Schießen
mit sonstigen Waffen.
In allen Fällen ist das schriftliche Einverständnis
des Sorgeberechtigten erforderlich.
Ab 16 Jahren bestehen
keine Beschränkungen.
4. Aufbewahrung
Für die Aufbewahrung
von Waffen im Vereinshaus gibt es zur Zeit keine
detaillierten Regelungen. Es soll im Einzelfall
unter Einbeziehung der kriminalpolizeilichen Beratungsstellen
eine Sicherung erforderlich sein, die nach Art und
Zahl der Waffen sowie nach Lage des Schützenhauses
abzustimmen ist. Bereits jetzt von Behörden
evtl. gestellten Anforderungen ist unter Hinweis
auf die fehlenden Ausführungsvorschriften entgegen
zu treten.
5. Nachweispflicht
(§ 15 Abs. 1)
Der Verein ist verpflichtet,
während der ersten drei Jahre nach Erwerb einer
WBK-pflichtigen Waffe, einen Nachweis über
die schießsportlichen Aktivitäten des
Mitgliedes zu führen. Diese Regelung gilt nur
für den Neuerwerb und nur für die ersten
drei Jahre. Der Nachweis kann erbracht werden durch
ein allgemeines Schießbuch oder eine Schießkladde,
die jeder Sportschütze für sich führt.
Was ist für
den Sportschützen wichtig
1. Zu beachtende
Fristen (§ 58)
Bis zum 31.8.2003
ist Munition, die vor dem 1.4.2003 berechtigt (z.B.
durch Erbfall; für Waffen, die man nicht mehr
besitzt oder auf der Schießstätte nicht
vollständig verschossene Munition) erworben
worden ist, unter Angabe der Munitionsart (z.B.
Patronenmunition) und der Personalien der zuständigen
Behörde zu melden (zweckmäßig per
Einschreiben). Weitere Angaben sind nicht erforderlich
!
können unerlaubt besessene (illegale) Waffen
unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten oder
der zuständigen Behörde übergeben
werden, ohne dass eine Bestrafung erfolgt (kleine
Amnestie).
Bis zum 31.3.2004 haben 21 – 25jährige,
die im wesentlichen großkalibrige Waffen besitzen,
der zuständigen Behörde ein amts- oder
fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis
über ihre geistige Eignung vorzulegen.
Ab 1.4.2003 sind
Spring-, Fall-, Butterfly- und Faustmesser verboten.
Sie sind bis zum 31.8.2003 unbrauchbar zu machen
oder einem Berechtigten zu überlassen.
Ab 1.4.2003 benötigt
derjenige, der eine Schreckschuss-, Reizstoff- oder
Signalwaffe führen (also außerhalb seines
befriedeten Besitztums mit sich tragen) will, den
sog. "Kleinen Waffenschein".
2. Waffenerwerb
a) Einzellader-Langwaffen
können weiterhin auf eine bereits vorhandene
Gelbe WBK erworben werden, denn diese gilt weiter.
b) Die neue Gelbe
WBK gibt es zur Zeit nicht. Ihre Ausstellung ist
abhängig von der Anerkennung als Schießsportverband.
Die in § 14 Abs. 4 genannten Waffen (ausgenommen
Einzellader-Langwaffen) können zur Zeit nur
auf die Grüne WBK erworben werden.
c) Mangels vorhandener
anerkannter Schießsportverbände greifen
die diesbezüglichen Regelungen § 14 nicht.
Der Erwerb soll aber ermöglicht werden unter
den Voraussetzungen der 12-monatigen Mitgliedschaft
und der Bescheinigung des Verbandes hinsichtlich
des Bedürfnisses. Rechtsgrundlage für
ein solches Begehren kann § 8 sein.
d) Ein Ausschluss
bestimmter Waffen (diskutiert wird über sog.
Gebrauchswaffen) ist noch nicht erfolgt. Der DSB
ist sich einig mit den Sportministern, dass derartige
Beschränkungen einen Eingriff in die Autonomie
des Sports darstellen.
e) Der Erwerb von
großkalibrigen Waffen ist erst ab einem Alter
von 21 Jahre möglich. Voraussetzung ist der
Nachweis der Eignung durch ein amts- oder fachärztliches
oder fachpsychologisches Zeugnis.
3. Aufbewahrung (§
36)
Im einzelnen ist
noch vieles offen, da die Rechtsverordnung fehlt.
Zunächst ist daher noch Zurückhaltung
beim Kauf von Waffenschränken geboten.
a) Langwaffen
Bis zu 10 Langwaffen
können in einem Schrank der Klassifizierung
VDMA "A" aufbewahrt werden. Bei mehr als
10 Langwaffen können mehrere Schränke
aneinandergereiht werden oder die nächsthöhere
Klassifikation "B" bzw. die Europanorm
"0" gewählt werden.
b) Kurzwaffen
Es ist davon auszugehen
– konkrete Festlegungen fehlen noch –,
dass bis zu fünf Kurzwaffen in einem Schrank
der Klassifizierung VDMA "B" aufbewahrt
werden können. Bei mehr als fünf Kurzwaffen
können mehrere Schränke aneinandergereiht
werden oder die nächsthöhere Klassifikation
"1" gewählt werden.
c) Munition
Munition ist in einem
sicheren Behältnis aufzubewahren. Eine Zusammenaufbewahrung
mit Waffen ist zulässig in einem gesonderten
Fach im "A"-Schrank, in einem "B"-Schrank
(zunächst noch fraglich), auf jeden Fall in
einem "0"-Schrank.
d) Gleichwertige
Aufbewahrung
Eine gleichwertige
Aufbewahrung kann zugelassen werden. In Härtefällen
kann auch eine geringerwertige Aufbewahrung zulässig
sein (z.B. bei nur 1 oder 2 Einzellader-Langwaffen).
e) Sonstige Waffen
Luftdruck-, Federdruck-
und CO2-Waffen müssen so aufbewahrt werden,
dass sie nicht abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt
an sich nehmen können. Eine getrennte Aufbewahrung
von der "Munition" ist nicht erforderlich,
da die Luftgewehr"munition" keine Munition
im Sinne des Waffengesetzes ist (Anlage 1). Die
sichere Aufbewahrung gilt auch für Armbrüste,
Degen und Säbel.
4. Transport, Leihe
a) Eine Erlaubnis
zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen braucht nicht,
wer als Mitglied eines Schützenvereins die
Waffe von einem oder für einen Berechtigten
(= WBK-Inhaber) erwirbt, wenn er den Besitz nur
nach Weisung des Berechtigten ausüben darf.
Konkret: Ein Vereinsmitglied darf – ohne im
Besitz einer WBK zu sein – eine WBK-pflichtige
Waffe transportieren (§ 12 Abs. 1 Nr. 3b).
Anders als früher kann daher nicht mehr jede
Person mit dem Transport beauftragt werden.
b) Unter 18-jährigen
(Kinder und Jugendliche) ist der Umgang mit Waffen
untersagt (§ 2 Abs. 1). Dies gilt auch für
Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen. Umgang bedeutet
vor allem, dass die tatsächliche Gewalt über
die Waffe ausgeübt wird. Kann der Jugendliche
auf die Waffe während des Transports nicht
zugreifen, weil diese sich in einem verschlossenen
Waffenkoffer befindet, liegt kein Umgang vor und
der Transport ist erlaubt.
Ansonsten ist eine
Ausnahme nach § 3 Abs. 3 erforderlich, die
indes regelmäßig zu erteilen sein wird,
da die Eltern zustimmen werden und der Verein die
Notwendigkeit des Transports begründen kann.
c) Wer eine Waffe
nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von
einem Ort zum anderen (z.B. von zu Hause zur Schießstätte)
zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck (hierzu
zählt auch der Weg zum Büchsenmacher)
transportiert, benötigt keine Erlaubnis zum
Führen (also keinen Waffenschein).
d) Das Verleihen
einer WBK-pflichtigen Waffen ist nur noch an einen
WBK-Inhaber und nur für höchstens 1 Monat
zulässig. Nach Unterbrechung ist eine erneute
Ausleihe wiederum für höchstens einen
Monat zulässig.
e) Zur sicheren Verwahrung
oder zur Beförderung kann ein WBK-Inhaber eine
Waffen von einem Berechtigten ohne Erlaubnis zum
Erwerb oder Besitz erwerben. Die frühere Möglichkeit
der Verwahrung bei einer zuverlässigen Person
ist damit nicht mehr zulässig.